Mitglied werden
Login Logout Mitglied werden
Warenkorb

Bild: Nikalai/Shutterstock

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
„Compact“-Verbotsverfahren

Im Juli 2024 hat die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser das rechtsextreme Magazin „Compact“ verboten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch im Eilverfahren, dass das Magazin zunächst weiterhin erscheinen darf. Die bis dahin vorgetragene Beweislage reichte im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreiheit für ein Verbot nicht aus. Nun prüfen die Richter in Leipzig im Hauptsacheverfahren, ob das Verbot rechtmäßig ist, und haben dafür mehrere Verhandlungstermine angesetzt.

Entscheidend ist dabei, ob die gesamten Aktivitäten der Vereinigung gegen die Verfassung gerichtet sind, sie also insgesamt eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der Verfassungsordnung einnimmt. Nur dann wäre ein Verbot verhältnismäßig. Dabei können vom Gericht auch weitere, bei der Durchsuchung im letzten Jahr festgestellte Informationen, etwa über Veranstaltungen, den Online-Shop oder die Clubstruktur, in die Entscheidung einbezogen werden. Die bislang dokumentierten verfassungswidrigen Äußerungen in einzelnen Beiträgen reichen für ein Verbot jedenfalls nicht aus, insbesondere weil ihnen mit milderen Mitteln begegnet werden kann, etwa durch ein Verbot einzelner Inhalte oder durch Versammlungsbeschränkungen.

Das „Compact“-Verfahren hat eine grundlegende Bedeutung für die Meinungs- und Pressefreiheit. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Verbot nicht auf einzelne verfassungswidrige Aussagen gestützt werden darf, sondern eine verfassungsfeindliche Gesamtprägung vorliegen muss. Zudem sind vor einem Verbot eines gesamten Magazins zunächst mildere Mittel zu prüfen. Ein Vereinsverbot darf keinesfalls genutzt werden, um die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Pressefreiheit zu untergraben. Der DJV unterstützt diese differenzierte Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts. Nur wenn eine Vereinigung nachweislich insgesamt verfassungsfeindlich ist, kann ein Verbot gerechtfertigt sein.

Der DJV hat das Verbot, gestützt auf die Beweisgrundlage vor einem Jahr, als übereilt kritisiert. Das Bundesinnenministerium hatte nicht genügend Fakten gesammelt und wenig Gespür für die gravierenden Folgen eines Vereinsverbots auf die Meinungs- und Pressefreiheit gezeigt. Ein Verbot, das später vor Gericht keinen Bestand hat, stärkt im Zweifel die rechtsextreme Szene, da sie sich als Opfer inszenieren und behaupten kann, der Staat wolle unbequeme Meinungen unterdrücken, statt sich der Debatte zu stellen.

Auch wenn der Wunsch, auf rechtsradikales Gedankengut mit Verboten zu reagieren, emotional nachvollziehbar ist, weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass das Grundgesetz die Meinungs- und Pressefreiheit, im Vertrauen auf die Stärke des offenen politischen Diskurses, selbst jenen gewährt, die der freiheitlich-demokratischen Ordnung feindlich gegenüberstehen. Dieser Gedanke wurde vom Innenministerium nicht ausreichend berücksichtigt.

 

 

OSZAR »